Für das Analyse-Tool Google Analytics gibt es eine weit verbreitete Funktion, mit der jeder Website-Betreiber die IP-Adressen der getrackten Besucher kürzen und damit anonymisieren kann: ga(’set‘, ‚anonymizeIp‘, true) Ein edles Vorhaben, um das insbesondere die Hamburger Datenschutzbehörde bereits 2009 mit Google gestritten hat. Mit der dann 2011 eingeführten Funktion hat Google aber anscheinend nicht nur den Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar, sondern eine Menge ihrer Kunden aufs Glatteis geführt, denn es gibt eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Lücke: die Daten, die beim Laden des Scripts selbst anfallen, werden nicht anonymisiert. Leider hat bisher noch niemand darauf hingewiesen, selbst die Datenschutzbehörden erachten die Option nach wie vor für hilfreich. Die Anonymisierungsfunktion ist so aber aus DSGVO-Perspektive sinnlos. Der technische Hintergrund: Die übliche Verwendung von Google Analytics geht in zwei Stufen vor: Bei einem Seitenbesuch wird das eingebundene Script durch den Browser eines Besuchers von Googles Server geladen und dann die enthaltenen Javascript-Funktionen ausgeführt. Erst in der Ausführung des Scripts wird die oben genannte Option für die Anonymisierung erkannt und als Parameter aip=1 an die Anfrage für das Zählpixel angehängt. In der Netzwerk-Analyse von Firefox ist das sehr schön sichtbar: Google kann also die IP des ersten Aufrufs nicht anonymisieren, zu diesem Zeitpunkt hat Google den Parameter noch nicht erhalten. Wenn der zweite Aufruf mit dem Parameter zur Anonymisierung eintrifft, könnte man nur rückwirkend die bereits verarbeitete IP aus dem ersten Aufruf kürzen – das wäre allerdings technisch schwierig und unpräzise. Die technische Beschreibung lässt keinen Zweifel: die IP-Adressen werden nur „innerhalb des Produktes“